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30.06.2025

Startrechtwechsel in der Jugend: Regelung zur Wartezeit bleibt bestehen

Mit der Einführung der Digitalen Mitgliederverwaltung (DMV) wurden vermehrt Fragen an die Bundesjugendleitung zum Thema Startrechtwechsel in der Jugend herangetragen. Konkret betrifft dies die Abbildung von unterjährigen Vereinswechseln und der damit verbundenen Wartezeiten in der DMV.

Aktuell kann ein Vereinswechsel in der DMV erfasst werden. Eine technische Umsetzung zur automatisierten Hinterlegung einer Wartezeit (dies ist die 3-monatige Sperrfrist für die Teilnahme an offiziellen DJB-Wettkampfmassnahmen) ist derzeit jedoch nicht gegeben.

Die Bundesjugendleitung stellt in diesem Zusammenhang klar:

Die bestehende Regelung zur 3-monatigen Wartezeit bei einem unterjährigen Wechsel der Startberechtigung bleibt weiterhin gültig. Dies gilt ebenso für die in der Wettkampfordnung (Stand Januar 2025) beschriebenen Ausnahmen.

Im Wortlaut heißt es in Abschnitt 3.6 der Wettkampfordnung:

3.6.1 Bei einem Wechsel der Startberechtigung tritt bis zur Startberechtigung für den neuen Verein eine Wartezeit von 3 Monaten in Kraft. Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Startrechtwechsel gegenüber dem Vereinsvorstand des alten Vereins erklärt wird und endet nach Ablauf der Frist mit dem Tage, der in seiner zahlenmäßigen Bezeichnung dem Tag des Austritts entspricht, spätestens aber zum 31.12. des laufenden Jahres. Ein Wechsel des Mannschaftsstartrechts ist nur einmal im Kalenderjahr möglich.

3.6.2 In den Altersklassen U18 und jünger entfällt die Wartezeit bei gleichzeitigem Wechsel des Vereins und des 1. Wohnsitzes. Beides ist nachzuweisen. Ist der Wechsel des Wohnorts mit einem Schulwechsel verbunden (Bescheinigung der neuen Schule ist vorzulegen), so genügt der Nachweis der Anmeldung eines 2. Wohnsitzes. Dies gilt nur für das Einzelstartrecht.

 Erklärung:

a. Nach Abstimmung mit den Landesjugendreferentinnen und -referenten, obliegt die Kontrolle und Dokumentation dieser Regelung weiterhin den Landesverbänden.

b. Die Bundesjugendleitung weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Umgehung der Wartezeitregelung gemäß Abschnitt 6 der Wettkampfordnung (Stand Januar 2025) sanktioniert werden kann.

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